Die Rechtlichen Grundlagen

1. Das Grundgesetz

Das staatliche Neutralitätsgebot gehört zu den wichtigsten Grundprinzipien unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sie ist ein elementares Kennzeichen freiheitlich-rechtsstaatlicher Ordnungen und hebt sich fundamental von antidemokratischen, totalitären Systemen ab. Ihre Verankerung im Grundgesetz findet sich in den Artikeln 3, 20 und 21. Laut laufender Rechtsprechung dürfen staatliche Organe und Behörden weder zugunsten noch zulasten einer politischen Partei in den politischen Meinungskampf eingreifen. Neutralität gegenüber allen nicht durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen Parteien ist ein Wesensmerkmal unseres demokratischen Rechtsstaates.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner Rechtsprechung immer wieder bestätigt. Zuletzt rügten die Richter 2018 eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, in der die damalige Ministerin Johanna Wanka die AfD unsachlich angegriffen hatte.

In seinen Leitsätzen zum Urteil zum Urteil des Zweiten Senats vom 27. Februar 2018 (- 2 BvE 1/16 -) heißt es in den Leitsätzen:

1. „Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität.

2. Die negative Bewertung einer politischen Veranstaltung durch staatliche Organe, die geeignet ist, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten potentieller Veranstaltungsteilnehmer zu beeinflussen, greift in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ein.“

2. Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Der Bildungsauftrag der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern wird in Paragraf 2 des Landesschulgesetzes geregelt. Dort heiß es:

(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen wird bestimmt durch die Wertentscheidungen, die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern niedergelegt sind. Ziel der schulischen Bildung und Erziehung ist die Entwicklung zur mündigen, vielseitig entwickelten Persönlichkeit, die im Geiste der Geschlechtergerechtigkeit und Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen.

(2) Die Schule soll den Schülerinnen und Schülern Wissen und Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen und Haltungen mit dem Ziel vermitteln, die Entfaltung der Persönlichkeit und die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen so zu fördern, dass die Schülerinnen und Schüler befähigt werden, aktiv und verantwortungsvoll am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilzuhaben.

3. Verwaltungsvorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Das Kultusministerium in Mecklenburg-Vorpommern hat unter dem Titel „Teilnahme von Vertretern der Parteien an Unterrichts- und anderen Schulveranstaltungen“ eine Verwaltungsvorschrift veröffentlicht. Darin heißt es:

„Die Schule ist zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet. Die Lehrkraft hat somit darauf zu achten, dass die Sachverhalte im Unterricht insgesamt ausgewogen dargestellt werden.“

4. Der Beutelsbacher Konsens

Neben den rechtlichen Vorgaben hat sich für den Politikunterricht der sogenannte „Beutelsbacher Konsens“ etabliert. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Zusammenfassung einer Tagung von Politiklehrern aus dem Herbst 1976 in Beutelsbach (Baden-Württemberg. Darin wurden drei Prinzipien festgelegt, die für den Politikunterricht an den Schulen und für alle Kooperationspartner der Bundeszentrale für politische Bildung vorgeschrieben sind:

a) Überwältigungsverbot (Indoktrinationsverbot): Lehrende dürfen Schülern nicht ihre Meinung aufzwingen. Schüler sollen sich mithilfe des Unterrichtes eine eigenständige Meinung/ein eigenes politisches Urteil bilden können.

b) Kontroversitätsgebot (Ausgewogenheit): Der Lehrende muss ein Thema kontrovers darstellen und diskutieren, wenn es in Öffentlichkeit, Politik und Wissenschaft kontrovers erscheint. Dazu gehört auch, homogen orientierte Lerngruppen gezielt mit Gegenpositionen zu konfrontieren.

c) Schülerorientierung: Politische Bildung muss die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzen, die politische Situation der Gesellschaft und ihre eigene Position zu analysieren und daraus für sich Konsequenzen zu ziehen.

5. Neutralitätsgebot in der Praxis: Was Lehrer nicht dürfen

Aus dem Grundgesetz, der laufenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes sowie den Vorgaben des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommerns ergeben sich folgende Konsequenzen:

a) Lehrern ist jede Form der politischen Beeinflussung ihrer Schüler untersagt. Dies schließt beispielsweise das Tragen von Bekleidung mit eindeutigen politischen Botschaften (etwa Fuck AfD) ausdrücklich aus.

b) Pauschale und abwertende Äußerungen über Parteien im Unterricht sind genauso wenig zulässig, wie Aufrufe, bestimmte Parteien zu wählen.

c) Auch Materialien von externen Vereinen, Personen oder Organisationen, in denen sich einseitig oder unsachlich mit einer Partei auseinandergesetzt wird, müssen entfernt werden.

Oftmals ist allerdings nicht eindeutig, ob bestimmte Äußerungen gegen das Neutralitätsverbot wirklich verletzten. Auch aus diesem Grund wollen wir Eltern, Schülern und Lehrern mit diesem Portal die Möglichkeit geben, sich über das Neutralitätsgebot von Schulen und Möglichkeiten seiner Durchsetzung zu informieren.

Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, schreiben Sie uns gerne: schule@afd-mv.de.